Die Inanspruchnahme der Komplementärin der zwischenzeitlich liquidiertenEmittentin aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB scheitert nicht an einem etwaigen der Emittentin zugutekommenden Rangrücktritt. Der Anleger kann als Inhaber der Schuldverschreibung grundsätzlich die Komplementärin als Komplementärin der Emittentinnen auf Zahlung in Anspruch nehmen. Der Komplementär haftet gemäß § 128 HGB akzessorisch für
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