Nachrangige Schuldverschreibungen – und die Haftung der Komplementärin der Emittentin

Die Inanspruchnahme der Komplementärin der zwischenzeitlich liquidiertenEmittentin aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB scheitert nicht an einem etwaigen der Emittentin zugutekommenden Rangrücktritt.

Nachrangige Schuldverschreibungen – und die Haftung der Komplementärin der Emittentin

Der Anleger kann als Inhaber der Schuldverschreibung grundsätzlich die Komplementärin als Komplementärin der Emittentinnen auf Zahlung in Anspruch nehmen. Der Komplementär haftet gemäß § 128 HGB akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten, weil die Gesellschaft kein eigenes, zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes, mithin garantiertes Haftkapital besitzt.

Gegen seine Inanspruchnahme kann der Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB der Gesellschaft zustehende Einwendungen erheben. Dabei kann dahinstehen, ob die Emittentin ihrer Inanspruchnahme den in den Anleihebedingungen vereinbarten Nachrang entgegenhalten könnte. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Emittentin liquidiert wurde und infolge der Abwicklung vergleichbar dem Fall einer Insolvenz selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

In dieser Lage eines fehlenden Haftungsfonds verwirklicht sich typischerweise die Gesellschafterhaftung. Die Komplementärin kann sich mithin nicht darauf berufen, dass die Emittentin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deswegen die gegen sie gerichtete Forderung aufgrund eines Rangrücktritts undurchsetzbar ist1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18

  1. vgl. Habersack in Großkomm./HGB, 5. Aufl., Anh. § 129 Rn. 21; Kaiser, DB 2001, 1543 f[]

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