Die Inanspruchnahme der Komplementärin der zwischenzeitlich liquidiertenEmittentin aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB scheitert nicht an einem etwaigen der Emittentin zugutekommenden Rangrücktritt.
Der Anleger kann als Inhaber der Schuldverschreibung grundsätzlich die Komplementärin als Komplementärin der Emittentinnen auf Zahlung in
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