Die in der Hauptverhandlung von der Strafkammer getroffene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich einer zweiten Anklage ist, sofern es sich nicht um eine Nachtragsanklage handelt, ebenso unwirksam wie der zugleich ergangene Einbeziehungsbeschluss der Strafkammer.
Das es sich um
Artikel lesen
