Amtsgericht Hagen -Zentrales Mahngericht-

Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid – und die geänderte Firmierung der Gläubigerin

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die

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