Ein Vermieter kann den Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten nicht darauf stützen, dass im ursprünglichen Mietvertrag entsprechende Vorauszahlungen vereinbart waren. wenn bereits Abrechnungsreife eingetreten ist.
Allenfalls kann der Vermieter Nebenkosten – bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen – insoweit noch
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