Die Nebenwohnung uneingeschränkt nutzen zu dürfen, muss hinter dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr für die Gesundheit zurückstehen.
Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung untersagt. Mit ihrem Erstwohnsitz
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