Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor.
Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß
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