Zwangsentnahmen führen nicht zu einer Überentnahme. Dies entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Rechtsstreit, wo das Finanzamt eine gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfreie Wohnungsentnahme aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 als Überentnahme im Sinne von §
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