Die Staatsanwaltschaft verletzt keine Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, indem sie den Rücktransport der beschlagnahmten Gegenstände zum Wohnort der nicht beschuldigten Eigentümerin der Gegenstände verweigert.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 688, 697 BGB in entsprechender Anwendung
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