Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH als Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich,
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