Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.
Damit widerspricht das Bundesarbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht Hamm, dass die Auffassung
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