Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende
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