Der Arbeitnehmer kann ein Kündigungsschreiben, das vom Personalleiter der Arbeitgeberin mit dem Zusatz „Leiter Personal“ und einer weiteren Mitarbeiterin unterzeichnet ist, nicht wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen.
Die Annahme des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers sei nicht nach §
Artikel lesen
