Für das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ist neben der Beschäftigteneigenschaft nach § 4 BPersVG die Dienststellenzugehörigkeit erforderlich. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten beim Job-Center zugewiesen werden, verlieren ihr Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ihrer bisherigen
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