Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen. Einer GmbH & Co. KG kann ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter nicht zugerechnet werden, so dass die von der Gesellschaft als Vermieterin erklärte Kündigung unwirksam und das ihr Räumungsbegehren unbegründet ist. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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