Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.
Einer GmbH & Co. KG kann ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter nicht zugerechnet werden, so dass die von der Gesellschaft als Vermieterin erklärte Kündigung unwirksam und das ihr Räumungsbegehren unbegründet
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