Die Corona-Soforthilfe ist unpfändbar und schließt den Gläubigerzugriff aus. Sie ist zweckgebunden und kann nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall bestätigt, dass das Amtsgericht Bergisch Gladbach den vollen
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