Nach § 294a SGB V steht der Krankenkasse – unter einigen einschränkenden Voraussetzungen ein eigenes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern zu, aufgrund dessen sie Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden verlangen kann. Dieses Bestimmung des §
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