Einsichtnahme in die Pflegedokumentation

Nach § 294a SGB V steht der Krankenkasse – unter einigen einschränkenden Voraussetzungen ein eigenes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern zu, aufgrund dessen sie Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden verlangen kann. Dieses Bestimmung des §

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Die Krankenakte und die Krankenkasse

Eine Einsichtnahme in die Krankheitsakten und Pflegedokumentationen ist bei Einverständnis des Betroffenen auch durch Krankenkassen möglich. Das Einsichtsrecht in seine persönlichen Krankenakten ist kein so höchstpersönliches Recht, dass eine Übertragung auf Dritte unmöglich wäre.

In einem jetzt vom Amtsgericht München

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