Einsichtnahme in die Pflegedokumentation

Nach § 294a SGB V steht der Krankenkasse – unter einigen einschränkenden Voraussetzungen ein eigenes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern zu, aufgrund dessen sie Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden verlangen kann. Dieses Bestimmung des § 294a SGB V ist jedoch, wie jetzt der Bundesgerichtshofs entschied, nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.

Einsichtnahme in die Pflegedokumentation

Möglich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber ein vom Versicherten abgeleitetes Einsichtsrecht: Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen1.

Wie der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren2 entschieden hat, steht dem Krankenversicherer grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Nach dieser Vorschrift ist auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungsträger nimmt den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz eines eigenen „Schadens“ in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch, sondern verlangt eine Erstattung seiner Aufwendungen insoweit, als ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen3. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch für das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentationen. Auch diese enthalten höchstpersönliche Angaben über den Bewohner und berühren in starkem Maße dessen Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Die Pflegedokumentation ist eine unverzichtbare Informationsquelle für alle am Pflegeprozess Beteiligten und dient auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem Inhalt des Heimvertrags zustehenden Leistungen vom Pflegeheimträger erhalten und letzterer seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen ist. Insoweit hat sie dem Heimbewohner gegenüber auch eine wichtige Schutzfunktion4.

Das Einsichtsrecht der Geschädigten bzw. deren Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation kann grundsätzlich auch auf die Krankenkasse übergehen. Ein solcher Übergang auf den gesetzlichen Krankenversicherer ist grundsätzlich gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB möglich.

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X wären etwaige Schadensersatzansprüche der Geschädigten auf die Klägerin übergegangen. Mit dem Übergang der Hauptforderung gehen nach §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 BGB ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer Forderung dienen. Die Vorschrift des § 401 BGB ist nämlich ihrem Zweck entsprechend auf alle der Verstärkung der Forderung dienenden Nebenrechte auszudehnen, soweit nicht besondere Rechtsgrundsätze dem entgegen stehen. Dies gilt insbesondere auch für Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder der leichteren Verwirklichung des Hauptanspruchs dienen, wie Ansprüche auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme. Solche Rechte können nicht selbständig abgetreten werden, sondern gehen grundsätzlich mit dem Hauptanspruch auf den neuen Gläubiger über5. Dieser Übergang der verstärkenden Nebenrechte erfolgt gemäß § 412 BGB auch bei einem Übergang der Hauptforderung kraft Gesetzes6.

Zwar wird die grundsätzlich bestehende Nebenpflicht, Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen oder Pflegedokumentationen zu gewähren, aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten oder Heimbewohners abgeleitet. Das besagt aber noch nicht, dass dieser Vertragsanspruch damit in vollem Umfang ein „höchstpersönlicher“ sei, der gemäß §§ 399, 412 BGB nicht ganz oder teilweise auf andere übergehen könnte. Vielmehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Belangen dienstbar gemacht werden, wie etwa der Klärung von Schadensersatzansprüchen sowohl gegen andere Ärzte als auch gegen den auf Einsichtsgewährung in Anspruch genommenen Arzt selbst. Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Übergang auf die Erben als möglich angesehen wurde (§ 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubigerwechsel entgegen steht7. Solche Gründe wurden bei der Prüfung eines auf die Erben übergegangenen Einsichtsanspruchs in dem Rechtsinstitut der ärztlichen Schweigepflicht gesehen, die grundsätzlich nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsberechtigten gelöst werden dürfe. Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gelte im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten und dürfe ihnen gegenüber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegen stünden8.

In diesem Zusammenhang ist bei der Einsicht in eine Pflegedokumentation das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen9, also auch die Freiheit, persönliche Daten zu offenbaren10. Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflegedokumentation nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB V, §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB nur dann auf den gesetzlichen Krankenversicherer übergehen kann, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem vermuteten Einverständnis auszugehen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegen stehen11.

Die vorstehend geschilderte Rechtsprechung zur Prüfung eines auf die Erben übergegangenen Einsichtsanspruchs ist, so der Bundesgerichtshof, bei Beachtung der vorstehend dargelegten Voraussetzungen für einen Übergang des Einsichtsrechts in Krankenunterlagen oder Pflegedokumentationen auf den gesetzlichen Krankenversicherer übertragbar.

Soweit gegen die Übergangsfähigkeit des Nebenrechts auf Einsicht bei einer begehrten Einsicht in Krankenunterlagen eingewendet wird, die Rechte der Krankenkassen auf Information und Auskunft zur Prüfung der Regressmöglichkeit nach § 116 SGB X seien im SGB V, insbesondere in § 294a, genauestens geregelt und eine Umgehung dieser datenschutzrechtlich ausgerichteten Bestimmungen durch zivilrechtliche Regelungen würde die gesamte Systematik des Sozialrechts konterkarieren12, beachtet diese Argumentation nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen den sozialrechtlichen und den zivilrechtlichen Bestimmungen.

Die sozialrechtliche Regelung in § 294a SGB V dient dazu, durch Schaffung einer gesetzlichen Übermittlungs- und Offenbarungsbefugnis den gesetzlichen Krankenkassen einen eigenen Anspruch auf Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden zu geben und den damit verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die korrespondierende ärztliche Schweigepflicht zu rechtfertigen. Sie verpflichtet unter anderem Vertragsärzte, unaufgefordert den Krankenkassen Angaben über Ursachen und mögliche Verursacher mitzuteilen, wenn aus ihrer Sicht Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen. Der verpflichtete Leistungserbringer muss also von sich aus oder gegebenenfalls auf Anforderung der Krankenkassen die erforderlichen Daten mitteilen, ohne dass eine Zustimmung oder Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherten erforderlich ist13. Diese sozialrechtliche Mitteilungspflicht ist von dem nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB übergehenden zivilrechtlichen Einsichtsrecht zu unterscheiden, bei dem es sich nicht um ein eigenes Recht der Krankenkassen handelt, sondern um ein Einsichtsrecht, das nur dem Zweck dient, als Hilfsrecht eine Prüfung des eventuellen, auf die Krankenkassen übergegangenen Scha-densersatzanspruchs des Geschädigten zu ermöglichen. Insoweit wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des Versicherten gewahrt. Die bei § 294a SGB V maßgebliche Erwägung des Gesetzgebers, für die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen14, gilt hier nicht.

Eine wirksame Einwilligung des betroffenen Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers ist nicht entbehrlich, weil keine gesetzliche Grundlage für einen eigenen, originären Anspruch einer Krankenkasse auf Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gegeben ist. § 294a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus, weil Pflegeeinrichtungen von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Eine im Schrifttum teilweise befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Einsicht in Pflegedokumentationen15 kommt unabhängig von dem in erster Linie von den Sozialgerichten zu klärenden Ermächtigungsumfang dieser Vorschrift nicht in Betracht. Auch bei der Prüfung einer analogen Anwendung des § 294a SGB V ist das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen9. Dies erfordert eine gesetzliche Ermächtigung der Krankenkasse zur Einsicht in die in einer Pflegedokumentation vorhandenen, für den betroffenen Heimbewohner sensiblen Sozialdaten16, wenn keine wirksame Einwilligung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Betreuers vorliegt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das GKV-Modernisierungsgesetz17 die Vorschrift des § 294a SGB V in das Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung – eingefügt, um für die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Kran-kenversicherer ohne Zustimmung des Patienten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen18. Eine entsprechende Mitteilungs-pflicht für Pflegeeinrichtungen wurde bisher nicht in das Sozialgesetzbuch aufgenommen, obwohl im Schrifttum auf die für Pflegeeinrichtungen bestehende Gesetzeslücke hingewiesen und dem Gesetzgeber zur Schließung dieser Lücke ein Gesetzesvorschlag unterbreitet worden ist19.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2010 – VI ZR 327/08

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010 – VI ZR 249/08[]
  2. BGH, Urteil vom 23.03.2010 – VI ZR 249/08[]
  3. vgl. BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117[]
  4. vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 f.; Klie/Krahmer-Klie, Sozialgesetzbuch XI, 3. Aufl., § 113 Rn. 7a[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.06.2000 – BLw 30/99, ZIP 2000, 1444; vom 18.07.2003 – IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; BSGE 98, 142; OLG München VersR 1985, 846; MünchKommBGB/Roth, § 401 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 401 Rn. 4; Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2005, § 401 Rn. 28, 34 m.w.N.; Wessel ZfS 2002, 461 f.[]
  6. vgl. BGHZ 19, 177, 179; 46, 14 f.; KassKomm/Kater, SGB X, § 116 Rn. 141[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, a.a.O.; OLG München VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, a.a.O.; OLG München, a.a.O., 983[]
  9. vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117[][]
  10. vgl. BVerfG VersR 2006, 1669, 1671[]
  11. vgl. Schultze-Zeu, aaO, 1051 ff.[]
  12. so Bergmann KH 2008, 825, 830[]
  13. vgl. KassKomm/Hess, SGB V, Stand: März 2007, § 294a Rn. 1 f.; Krauskopf/Schneider, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Februar 2009, § 294a SGB V Rn. 2 f., 8 f., 12; Schultze-Zeu, aaO, 1053[]
  14. vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 146[]
  15. vgl. zum Meinungsstand Bergmann KH 2008, 825; Hauser KH 2005, 128; Kunz KHR 2009, 85; Marburger, Die Leistungen 2007, 129; Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050; Smentkowski VersR 2008, 465[]
  16. vgl. § 67 Abs. 1 SGB X; Bergmann KH 2008, 825, 826; Kunz KHR 2009, 85, 86[]
  17. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003, BGBl. I 2003, 2190[]
  18. vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 146[]
  19. vgl. Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467, 470[]