Nicht jede Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist als sozialwidriges Verhalten zu bewerten. So ist grundsätzlich zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet wird und die Einsatzzeiten erst vier Tage vor
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