Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 bAbs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs.
Artikel lesen

