Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorliegen. Ärzte, Tierärzte und Apotheker, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, üben unabhängig davon, ob sie als Pharmaberater iSd § 75 AMG oder als Gebietsleiter eingesetzt
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