Versicherungspflicht für Ärzte

Die gegenüber einem Arzt ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine ärztliche Tätigkeit gilt nicht für eine Tätigkeit als so genannter Fachreferent bei einem Pharmaunternehmen.

Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind nach § 1

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