Ein Bebauungsplan verstößt gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn die Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen und eine positive Zielsetzung – u.a. die Vermeidung einer städtebaulich unerwünschten Konfliktsituation – nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit auf bloße
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