Auch wenn eine Person bei der Polizei vor der Entnahme einer Speichelprobe eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben hat, reicht diese Einwilligung für sich als Rechtfertigung für die anschließende Datenerhebung und Datenverarbeitung nicht aus. Vielmehr muss die Polizei vor der Entnahme der
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