Ist ein Strafermittlungsverfahren abgeschlossen, so ist die Speicherung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken nur noch sehr eingeschränkt möglich.
Ein Kreistagsabgeordneter hatte gegen die jahrelange Speicherung in Polizeidatenbanken geklagt.
Der Abgeordnete aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg befand sich im November 2006 in Pudripp, wo wegen des bevorstehenden Castortransportes eine Kreuzung mit Traktoren und Menschen blockiert war. Dabei wurde von 315 Personen Personalien aufgenommen. Im April 2008 wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung gegen den Abgeordneten eingestellt. Aber trotz dieser Einstellung blieb der Kreistagsabgeordnete in mehreren polizeilichen Datenbanken erfasst: In den Systemen NIVADIS, Castortransporte-ISAS, APS (Auswertungsprogramm Polizeilicher Staatsschutz) und schließlich in dem bundesweiten polizeilichen Informationssystem INPOL wurden die Daten gespeichert.
Die Aufnahme und die Speicherung der personenbezogenen Daten des Kreistagsabgeordneten in den Dateien Castortransport-ISAS und APS war laut Verwaltungsgericht rechtswidrig. Die Speicherung seiner Daten bis zur Löschung kurz vor der mündlichen Verhandlung hat über Jahre hinaus angedauert und den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Das Verfahren wegen der Vorfälle in Pudripp aus dem November 2006 war eingestellt, und eine konkrete fortbestehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von dem Kreistagsabgeordneten nicht ausgegangen. Aus diesem Grund war die Weiterleitung seiner Daten an das bundesweite polizeiliche Informationssystem INPOL nicht erforderlich.
Laut Bundesverfassungsgericht müssen Anlass, Zweck und Umfang einer Datenspeicherung durch den Gesetzgeber präzise und normenklar geregelt werden. Durch das Niedersächsischen Gesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird nicht bestimmt und deutlich genug geregelt, auf welche Art und Weise die Möglichkeit einer „Vorgangsverwaltung“ – die mit NIVADIS bezweckt wird – zu handhaben ist.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 31. August 2010 – 3 A 115/08











