Ein allgemeines Verbot von Versammlungen, das auch für friedliche Versammlungen gilt, darf nur bei einem polizeilichen Notstand erlassen werden. Liegt ein solcher Notstand nicht vor, ist das allgemein verfügte Versammlungsverbot rechtswidrig.
Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichshof Baden-Württemberg in dem
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