Nach der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse führte der Umstand, dass das Mitglied seiner Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage von Krankenunterlagen erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt, nicht zu einer anspruchsausschließenden Präklusion. Das Gericht hat insoweit wie im Beihilferecht die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend
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