Die Arbeitgeberin ist aufgrund der präjudiziellen Wirkung arbeitsgerichtlicher Urteile, mit denen sie rechtskräftig verurteilt wurde, an die Arbeitnehmerin für einen bestimmten Zeitraum Vergütung wegen Annahmeverzugs zu zahlen, mit dem Einwand ausgeschlossen, sie habe der Arbeitnehmerin im selben Zeitraum Urlaub gewährt.
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