Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) finden auf Verfahren, in denen das Amtsgericht zur Beseitigung einer bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störung der
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