Festsetzung des Stornierungsentgelts

Die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen hat ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen – bei Beachtung der eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze – nach billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB festzusetzen.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,

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