Festsetzung des Stornierungsentgelts

Die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen hat ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen – bei Beachtung der eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze – nach billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB festzusetzen.

Festsetzung des Stornierungsentgelts

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, und die beklagte DB Netz AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, über die Höhe des Entgelts für Stornierungen. Die Beklagte unterhält als Eisenbahninfrastrukturunternehmen i.S. des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) nahezu das gesamte Schienennetz in Deutschland, welches die Klägerin im Rahmen des Schienengüterverkehrs nutzt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf die Preisfestsetzung der Beklagten grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann, notwendig1. Ob eine derartige Vereinbarung in dem Infrastrukturnutzungsvertrag der Parteien zu sehen ist, auf dessen Grundlage die Einzelnutzungsverträge geschlossen werden und der die Geltung der jeweiligen Tarifpreisliste der DB Netz vorsieht, kann offen bleiben. Denn § 315 BGB ist auch in Fällen anwendbar, in denen sich die Parteien bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand2.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat der Erhöhung der Stornierungsentgelte durch die DB Netz widersprochen, als sie die jeweiligen Einzelnutzungsverträge mit der DB Netz geschlossen hat. Dementsprechend hat sie die Stornierungsentgelte nur in der zuvor festgesetzten Höhe gezahlt. Die Rechtsfolge dieses Einigungsmangels wäre gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Einzelnutzungsverträge im Zweifel nicht wirksam zustande gekommen und die Leistungsbeziehungen der Parteien nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wären. Das erscheint nicht interessengerecht. Die Vertragslücke kann sinnvoller Weise nur durch eine – analoge – Anwendung des § 315 BGB geschlossen werden.

Die Anwendung des § 315 BGB ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, durch die Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung nicht ausgeschlossen.

Die Maßstäbe des eisenbahnrechtlichen Regulierungsrechts decken sich nicht vollständig mit dem Begriff der Billigkeit in § 315 BGB. Die eisenbahnrechtlichen Regeln haben zum Ziel, eine Bandbreite allgemein zulässiger Entgelte zu bestimmen, die weder über- noch unterschritten werden darf. Nach § 14 Abs. 4 AEG sind die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur so zu bemessen, dass die dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Erbringung der Pflichtleistungen nach Absatz 1 der Norm insgesamt entstehenden Kosten zuzüglich einer marktüblichen Rendite ausgeglichen werden. Dabei sind die Maßstäbe der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 EIBV sind bei der Berechnung der Entgelte Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes zu schaffen. Nach § 21 Abs. 2, 3 EIBV kann das Wegeentgelt einen Bestandteil enthalten, der den Kosten umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebs und der Knappheit der Schienenwegkapazität Rechnung trägt. Nach § 21 Abs. 6 EIBV müssen die Entgelte diskriminierungsfrei sein.

Der Zweck dieses Regelungssystems besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG darin, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen und auf diese Weise ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB bezieht sich dagegen auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist3. Dieser Maßstab wird zwar durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert4. Dennoch verbleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 315 BGB, der es geboten erscheinen lässt, diese Norm neben dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht anzuwenden5. Nach § 315 BGB ist zu prüfen, ob die DB Netz im Rahmen ihres nach dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens bei der Preisfestsetzung auch die über den diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt hat.

Für eine Anwendbarkeit des § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften spricht auch der Umstand, dass die entsprechenden Verfahrensregeln unterschiedlich ausgestaltet sind. Eine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB, das billige Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne weitere Voraussetzungen erheben. Die Klage führt zwingend zu einer Überprüfung des von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelts und gegebenenfalls zu einer Herabsetzung auf den noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag mit Wirkung ex tunc.
Die Möglichkeiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, sich nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz gegen eine als zu hoch empfundene Preisforderung zu wehren, sind dagegen deutlich schwächer ausgestaltet. Das Unternehmen hat keine rechtliche Möglichkeit, die Regulierungsbehörde zu einer Vorabprüfung der Entgelthöhen nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 AEG zu veranlassen. Es kann nach dem Wortlaut des § 14f Abs. 2 Satz 1, 2 AEG nur dann, wenn ein Einzelnutzungsvertrag wegen der Meinungsverschiedenheit über den angemessenen Preis nicht zustande gekommen ist, einen Antrag auf Überprüfung der Entgelte stellen. Auch wenn diese Vorschrift analog auf den Fall anwendbar sein sollte, dass der Vertrag trotz Fehlens einer Einigung über einen Teil der Entgeltregelung – wie hier über das Stornierungsentgelt – im Übrigen wirksam zustande gekommen ist, bleibt doch jedenfalls ein Ermessen der Regulierungsbehörde bei der Frage, ob sie die beanstandeten Entgelte überprüft. Hinsichtlich des Umfangs dieses Ermessens besteht im Schrifttum Streit (für ein Entschließungsermessen Kramer in Kunz, Eisenbahnrecht, Stand 2009, AEG § 14f Rn. 6; a.A. Schmitt in Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, Rn. 641)). Jedenfalls ist die Regulierungsbehörde nicht verpflichtet, auf jeden Antrag hin ausnahmslos in ein Prüfverfahren einzutreten.

Unklar ist auch die Rechtsfolge eines begründeten Antrags. Zwar heißt es in § 14f Abs. 3 AEG, dass die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu einer Änderung seiner Entscheidung verpflichten oder die Vertragsbedingungen selbst festlegen und entgegenstehende Verträge für unwirksam erklären kann. Ob dies aber – wie in § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG ausdrücklich geregelt – nur mit Wirkung für die Zukunft geschehen kann oder auch rückwirkend, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob die Entscheidung der Regulierungsbehörde auch Verträge über Trassennutzungen erfassen kann, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schon abgeschlossen sind – wie es bei einem kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr vorkommen kann.

Dass die Entgelte nach § 21 Abs. 6 EIBV für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise zu berechnen sind, steht der Anwendung des § 315 BGB zugunsten des Unternehmens, das eine entsprechende Klage vor dem Zivilgericht erhoben hat, nicht entgegen.

Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein6. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen durch § 14 Abs. 6 AEG zivilrechtlich ausgestaltet ist. Damit ist auch die Anwendung des § 315 BGB eröffnet. Dass diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Unternehmen, steht dem nicht entgegen. Zum einen kann eine Anwendung der Maßstäbe des § 315 BGB in Einzelfällen ohnehin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zum anderen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Festsetzung der Entgelte für die auf das Urteil des Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der an-deren Unternehmen durch eine Änderung ihres Tarifpreissystems zu beseiti-gen.

Danach sind die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit i.S. des § 315 BGB trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist7, hier also die DB Netz.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die DB Netz die Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit der Stornierungsentgelte ergeben soll, nicht in ausreichender Weise dargelegt hat. Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, da das Berufungsgericht den Beweisantritten der Beklagten zu den Möglichkeiten einer Weitervermietung von stornierten Trassen sowie der Erzielung von dadurch bedingten Mehrerlösen unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der den Beweisantritten zugrunde liegende Sachvortrag ist nicht geeignet, eine Überprüfung der von der Beklagten festgesetzten Stornierungsentgelte anhand des Merkmals des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB zu ermöglichen. Es fehlen Angaben zu dem Umfang der Weitervermarktung stornierter Trassen und den daraus erzielten Umsätzen wie auch zu den infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen und einem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand. Dazu hätte die Beklagte ihre Preiskalkulation insoweit offenlegen müssen, um dem Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2011 – KZR 18/10

  1. BGH, Urteil vom 18.10.2005 – KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 339 – Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 15.02.2005 X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 28.04.2009 – XI ZR 86/08, ZIP 2009, 1367 Rn. 33[]
  2. BGH, Urteil vom 02.04.1964 – KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275 f. – Werkmilchabzug; Urteil vom 07.02.2006 – KZR 8/05, WuW DE-R 1730 Rn. 12 – Stromnetznutzungsent-gelt II[]
  3. BGH, Urteil vom 18.10.2007 III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 19 ff.; Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 16 ff.; Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 216/02, NJW-RR 2003, 1355, 1357[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2005 – KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 07.02.2006 – KZR 8/05, WuW DE-R 1730 Rn. 12 – Stromnetznut-zungsentgelt II; Urteil vom 04.03.2008 – KZR 29/06, WuW DE-R 2279 Rn. 21, 30 – Stromnetznutzungsentgelt III[]
  5. OVG Münster, N&R 2008, 94 Rn. 13; Kramer in Kunz, Eisenbahnrecht, Stand 2009, AEG § 14 Rn. 49[]
  6. BGH, Urteil vom 18.10.2005 – KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 07.02.2006 – KZR 8/05, WuW DE-R 1730 Rn. 13 – Stromnetznutzungsent-gelt II; Urteil vom 04.03.2008 – KZR 29/06, WuW DE-R 2279 Rn. 20 f. Stromnetznutzungsentgelt III; Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17[]
  7. BGH, Urteil vom 05.02.2003 – VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8 f.; Urteil vom 18.10.2005 – KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 343 – Stromnetznutzungsentgelt I[]