Der Preis für die Nutzung von Kabelkanalanlagen

Die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die Kabel Deutschland GmbH aufgrund eines zwischen ihr und der Deutschen Telekom GmbH geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Deutsche Telekom gezahlt hat, sind nicht kartellrechtswidrig überhöht gewesen.

Der Preis für die Nutzung von Kabelkanalanlagen

So hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Kartellrechtsstreit entschieden und die Klage der Kabel Deutschland GmbH auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. € gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Die Kabel Deutschland GmbH betreibt in einer Vielzahl von Bundesländern ein Breitbandkabelnetz, das zu einem Großteil in Kabelkanalanlagen der Deutschen Telekom GmbH liegt. Dies hat den historischen Hintergrund, dass das Breitbandkabelgeschäft ursprünglich von der Beklagten betrieben wurde, Ende der 90er Jahre aber ausgegliedert und schließlich an die Klägerin verkauft wurde. Dabei wurden Nutzungsverträge hinsichtlich der Kabelkanalanlagen geschlossen, die die Klägerin nun als kartellrechtswidrig angreift. Sie bezieht sich dabei auf die Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur für die „letzte Meile“, die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt. Unternehmen, die marktbeherrschend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Die Frage der marktbeherrschenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main war bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abzulehnen, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage handele, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System – hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten. Die wettbewerblichen Kräfte wirken daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze – die immer schon in den Kabelkanalanlagen der Beklagten lagen – nunmehr genutzt werden.

Die Frage, ob die – deutlich niedrigeren – Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die „letzte Meile“ in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung des Landgerichts mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. August 2013 – 2-06 O 182/12

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