Es besteht auch zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses keine Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.
Zwar besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit
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