Ein Schwimmbad an einem Wohnhaus ist kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Es gehört nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfügt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Eheleuten überwiegend abgewiesen, die sich gegen die von der Stadt
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