Für die Darlegung eines Betriebskonzepts für einen behaupteten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit sieben eigenen und drei Pensionspferden müssen die Umstände, aus denen sich eine gewinnverheißende betriebliche Konzeption ergibt, in einer Weise präsentiert werden, die eine sachliche Auseinandersetzung damit erlaubt.
Rügt der Adressat einer Beseitigungsanordnung eine Verletzung des Gleichheitssatzes, ist es seine Sache, dies durch konkrete Angabe räumlich benachbarter Vergleichsfälle zu belegen.
In dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall wendet sich der Kläger gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten für einen offenen Pferdeunterstand auf einem Pachtgrundstück im Außenbereich bei Hermannsburg. Mit seinem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag macht er geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts1 sei das Vorhaben im Rahmen einer nebenerwerbsmäßig betriebenen Pensionspferdehaltung privilegiert.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden2. Das ist dem Kläger nicht gelungen.
Soweit er geltend macht, seit über 20 Jahren Pensionspferde zu halten, findet dies in früheren Angaben keine Bestätigung. Im Jahr 2003 war vielmehr noch unstreitig, dass er damals fünf Pferde „aus Liebhaberei“ hielt. Von den inzwischen zehn Pferden sind nur drei Tiere Pensionspferde. Zu der in Absicht genommenen Aufstockung ist es offenbar nicht gekommen, jedenfalls hat der Kläger dies nicht mitgeteilt.
Bei nur drei Pensionspferden könnte ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen bejaht werden. Es ist zwar anerkannt, dass insoweit auch auf „Besonderheiten“ Rücksicht zu nehmen ist. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies anschaulich in seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 ausgeführt hat3, bezog sich dies aber auf eine Fallgestaltung, bei der immerhin mindestens 18 Pensionspferde gehalten wurden.
Die hier vorgelegte „Gewinnermittlung“ eines Steuerberaters für das Jahr 2009 stützt die Annahme nicht, dass die Pensionspferdehaltung das sonstige Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau nachhaltig aufbessert. Die eingesetzten Ausgaben und Einnahmen sind nur pauschal beschrieben und nicht einmal ansatzweise überprüfbar. Gerade in Fällen, in denen der Nachweis eines tragfähigen Betriebskonzepts – wie hier – bestenfalls „auf der Kippe“ steht, kann es nicht sein, dass praktisch einem Steuerberater die Letztentscheidung über eine baurechtliche Privilegierung zukommt. Die Umstände, aus denen sich eine gewinnverheißende betriebliche Konzeption ergibt, müssen der Baugenehmigungsbehörde deshalb in einer Weise präsentiert werden, die eine sachliche Auseinandersetzung damit erlaubt. Das ist hier auch deshalb nicht möglich, weil nicht erkennbar wird, ob und wie der Steuerberater zwischen der Haltung der sieben eigenen Pferde des Klägers und der drei Pensionspferde differenziert hat.
Das Vorhaben ist auch nicht aus anderen Gründen privilegiert zulässig, etwa zur Verhinderung von Sozialbrache oder aus Gründen des Tierschutzes4.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Das Gegenteil hat das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2003 bereits in großer Ausführlichkeit und mit Rechtsprechungsnachweisen dargelegt. Selbst wenn bei Weideschuppen herkömmlicher Bauart rein optisch meist nicht auszumachen ist, ob sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder einer Liebhaberei, bedeutet dies nicht, dass Liebhaberweideschuppen deshalb im Außenbereich hinnehmbar sind. Fehlt ihnen die Privilegierung, dann besteht auch ein Widerspruch zu der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan. Der Umstand, dass im Außenbereich privilegierte Weideschuppen anzutreffen sind, hat auch nicht zur Folge, dass Weideschuppen damit zur natürlichen Eigenart der Landschaft gehören. Diese wird im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB von Gebäuden vielmehr immer schon dann beeinträchtigt, wenn die vorhandene, ggf. auch kulturell überformte Landschaft nicht durch sonstige Eingriffe schon so in Mitleidenschaft gezogen ist, dass ein hinzutretendes Gebäude zu der Landschaftsinanspruchnahme nichts Wesentliches mehr beiträgt. Ein nicht privilegierter Weideschuppen beeinträchtigt damit ganz regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn diese von baulichen Anlagen nicht schon durchsetzt ist. Das gilt auch hier, denn ein Baugebiet grenzt nur im Norden an das Weidegrundstück an, während in den anderen Himmelsrichtungen vergleichbare Landschaftsinanspruchnahmen noch nicht zu verzeichnen sind.
Soweit der Zulassungsantrag meint, eine Zersiedelung sei hier mangels Vorbildwirkung nicht zu „befürchten“, wäre dies nur für die Varianten der Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung von Bedeutung. Geht es dagegen – wie hier – um die Entstehung einer Splittersiedlung -, genügt es für die Beeinträchtigung öffentlicher Belange bereits, wenn die Zulassung des ersten Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung bedeutet5.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargetan. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts6 und des OVG Lüneburg7, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlässt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat allerdings schon mit Urteil vom 7. Dezember 19788 klargestellt, dass die Forderung nach Systemgerechtigkeit räumliche Grenzen hat, soll sie nicht über die Anfechtung eines Einzelfalles hinaus mittelbar in eine allgemeine Kontrolle der Verwaltung ausufern. Der Berufungsfall muss deshalb in handgreiflicher Entfernung liegen, die Behörde muss gleichsam beide Vorhaben auch optisch zugleich im Blick haben9. Das ist nach wie vor Stand der Rechtsprechung und ist z.B. im Urteil vom 16. Oktober 200810 wie folgt knapp zusammengefasst worden: „Es trifft zwar zu, dass eine Bauaufsichtsbehörde ihr Vorgehen am Gleichheitssatz orientieren muss, wenn in ‚augenfälliger Entfernung‘ zum streitigen Vorhaben vergleichbare und möglicherweise rechtswidrige Vorhaben vorhanden sind.“
Ob Berufungsfälle in dem damit beschriebenen räumlichen Umfeld vorliegen, prüft das Gericht – zumal im Zulassungsverfahren – nicht von Amts wegen. Sie konkret darzulegen ist vielmehr Sache des sich darauf berufenden Klägers. Hierfür reicht eine allgemeine Fallbeschreibung nicht aus, weil dies allein das Gericht nicht in die Lage versetzt, die Vergleichbarkeit der Fälle selbst zu überprüfen. Eine entsprechende Individualisierung der Berufungsfälle hat der Kläger jedoch schon im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen.
Die angeblichen Presseberichte sind weder vorgelegt noch gerichtsbekannt. Der vage Hinweis auf eine Vielzahl – die Angaben schwanken zwischen 100 und 500 – von Pferdeunterständen im Kreisgebiet ist völlig unsubstantiiert. Soweit sich der Kläger auf einen einem Dritten gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1999 beruft, heißt es darin nur: „Wie mir der Landkreis mitteilt, sind im gesamten Kreisgebiet über 100 Weideschuppen bekannt, einige von ihnen wurden schon aufgegriffen. Die anderen, darunter auch die von Ihnen genannten, werden nach und nach je nach Arbeitsanfall aufgegriffen und abgearbeitet.“ Daraus folgt keineswegs, dass die bekannt gewordenen Weideschuppen alle oder überwiegend baurechtswidrig waren. Denn Weideschuppen, die im Rahmen einer „echten“ Landwirtschaft genutzt werden und damit materiell im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, sind nach Nr. 1.2. des Anhangs zur NBauO bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe vom Genehmigungserfordernis freigestellt11. Das Ergebnis des „Abarbeitens“ kann also durchaus auch die Feststellung gewesen sein, dass der jeweilige Weideschuppen gerade nicht baurechtswidrig ist.
Solange der Kläger Vergleichsfälle in dem beschriebenen Umkreis nicht benennt, ist der Beklagte mithin nicht in der Pflicht, Grundsätze eines systematischen Einschreitens darzulegen.
Der Zulassungsantrag wiederholt nicht das in einem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebenen Schriftsatz enthaltene Vorbringen des Klägers, dem Kläger als bloßem Grundstückspächter habe die Beseitigung des Unterstandes nicht aufgegeben werden dürfen; zumindest bedürfe es einer Duldungsanordnung an den Eigentümer. Dem braucht das Gericht im Hinblick auf § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachzugehen, weist aber auf Folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts12 darf einem Mieter, der nicht Eigentümer des Bauwerks ist, mangels Verfügungsbefugnis in der Regel die Beseitigung eines Gebäudes nicht aufgegeben werden. Es kommt allerdings in Betracht, dass auch ein Mieter/Pächter nach § 61 Satz 1 NBauO herangezogen werden kann, vor allem dann, wenn das in Rede stehende Gebäude gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich Scheinbestandteil des Grundstücks geworden ist. Im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind namentlich solche Gebäude, die ein Pächter auf dem Grundstück errichtet.
Hier streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Gebäude nach dem Ende der Nutzungszeit wieder entfernt werden soll13. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass der Unterstand zu einem „echten“ Grundstücksbestandteil geworden ist, zumal er sich – worauf die angegriffene Verfügung ausdrücklich hinweist – vor Stellung seines Bauantrags zunächst selbst bereit erklärt hatte, den Unterstand freiwillig abzubauen. Unter diesen Umständen liegt es im Übrigen auch nicht auf der Hand, dass es zur Androhung und dem Einsatz von Zwangsmitteln hier einer Duldungsanordnung an den Grundstückseigentümer bedurft hätte.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 LA 4/11
- VG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2010 – 2 A 17/10[↩]
- BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009- 2 BvR 758/07, NVwZ 2010, 634; Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.[↩]
- VGH Baden-Württemberg – 8 S 2517/09, DVBl. 2011, 294[↩]
- vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2009 – 1 LA 348/07, BauR 2009, 1569[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 01.12.1967 – IV B 23.67, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 63[↩]
- vgl. z.B. Beschl. v. 21.12.1990 – 4 B 184/90; Beschl. v. 22.04.1995 – 4 B 55.95, BRS 57 Nr. 248[↩]
- vgl. z.B. Urt. v. 24.09.1977 – I A 218/74, OVGE 33, 347; Urt. v. 29.10.1993 – 6 L 72/92, BauR 1994, 92; Urt. v. 26.08.1994 – 1 L 311/91, BRS 56 Nr. 205; Urt. v. 31.03.1995 – 1 L 4223/93, BauR 1995, 831[↩]
- - I OVG A 88/77, Gemeinde 1979, 146; daran anknüpfend Beschl. v. 07.05.2009 – 1 LA 254/08, n.v. und Beschl. v. 19.05.2010 – 1 ME 81/10, ZfBR 2010, 585 = NdsVBl 2010, 302[↩]
- vgl. auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 89 Rdnr. 56: „räumlich benachbarte Fälle“[↩]
- OVG Lüneburg – 1 LB 144/08, n.v.[↩]
- vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.03.2011 – 1 LB 64/10, m. n.v.[↩]
- vgl. z.B. Urt. v. 23.09.1976 – I A 111/75, AgrarR 1977, 241[↩]
- vgl. BGH, Urt. v. 04.07.1984 – VIII ZR 270/83, BGHZ 92, 70, 73 f[↩]











