Bundesfinanzhof (BFH)

Zur Überzeugung des Gerichts…

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zu Grunde zu legen. Insbesondere sind der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und

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