Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem Gericht. Dies schließt die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung ein.
§ 314 ZPO gilt auch für die Antragstellung in
Artikel lesen
