Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem Gericht. Dies schließt die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung ein1.

§ 314 ZPO gilt auch für die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung2.
Dabei konnte es das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall dahinstehen lassen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands bei in ihm wiedergegebenen Anträgen nur auf die Tatsache ihrer Verlesung bezieht3 oder auch auf ihren Inhalt4. Denn vorliegend ging es nur um die Frage, ob die Arbeitgeberin die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt hat.
Das Landesarbeitsgericht hat im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren beantragt hat, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.2015 – 1 BV 87/14 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit ihnen stattgegeben wurde, und dass der Betriebsrat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Diese Feststellungen liefern nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 314 Satz 1 ZPO Beweis dafür, dass die Anträge gestellt worden sind. Der Beweis wird nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet.
Nach § 314 Satz 2 ZPO kann der durch die tatbestandlichen Feststellungen geführte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll, das seinerseits Beweiswirkung entfaltet, entkräftet werden. Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch die Anträge gehören, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die positive Feststellung im Protokoll beweist, dass die Förmlichkeit gewahrt ist; das Schweigen des Protokolls beweist, dass sie nicht gewahrt ist5. Die Beweiswirkung des Sitzungsprotokolls kann nach § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden. Allerdings kommt dem Sitzungsprotokoll keine Beweiskraft zu, wenn die Protokollierung eines wesentlichen Prozessvorgangs offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich ist6.
Danach beweisen im vorliegenden Fall die Sitzungsniederschriften vom 04.11.2015; und vom 10.02.2016 nicht, dass die Antragstellung unterblieben ist. Im Protokoll vom 04.11.2015 ist eine Antragstellung nicht festgestellt. Das spricht dafür, dass eine Antragstellung nicht erfolgt ist. In der Sitzungsniederschrift vom 10.02.2016 heißt es, die Verfahrensbeteiligten verhandelten „mit den Anträgen wie zu Protokoll vom 04.11.2015“. Das deutet darauf hin, dass die Anträge im Anhörungstermin vom 04.11.2015 gestellt wurden. Die Protokollierung wäre in diesem Fall lückenhaft. Sollte die Antragstellung unterblieben sein, wäre die Protokollierung zwar nicht lückenhaft, aber widersprüchlich.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. April 2018 – 7 ABR 30/16
- BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 18; BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12, Rn. 11 [Erledigungserklärung]; BVerwG 3.07.1987 – 4 C 12.84 – [Zustimmung zur Klageänderung]; OLG Düsseldorf 15.03.1990 – 6 U 215/89 – [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit][↩]
- BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 18; BGH 18.07.2013 – III ZR 208/12, Rn. 8; BVerwG 3.07.1987 – 4 C 12.84[↩]
- so BVerwG 3.07.1987 – 4 C 12.84; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 314 Rn. 5 Stichwort „Antragsinhalt“[↩]
- so BGH 18.07.2013 – III ZR 208/12, Rn. 8; offengelassen in BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 18[↩]
- Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1[↩]
- BGH 26.04.1989 – I ZR 220/87, zu II 2 a der Gründe[↩]