Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lud das Justizprüfungsamt Hamm die Jurastudentin, nachdem sie die Aufsichtsarbeiten nach § 10 Abs. 2 und § 13 JAG NRW absolviert
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