Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG können grundsätzlich auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden.
Insoweit dürften die im (hier:) Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern,
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