Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28.10.2004 treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem beitrittswilligen Anleger nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der
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