Eine die Herausgabe des Verkaufsprospekts für den Schiffsfonds verantwortende Gründungsgesellschafterin unterfällt als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Soweit sie aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen hat, haftet sie, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden und im Einzelnen begründet hat1, deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern aber auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
Denn ein Gründungsgesellschafter kann Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung – etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen – nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht aus2. Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt3.
Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter unter anderem dann, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft4. Die Musterbeklagte zu 1 war ausweislich Seite 27 des Prospekts mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt. Aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung hat sie besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und haftet deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB für Prospektfehler.
Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG, der im hier entschiedenen Fall noch G in der vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) Anwendung fand, F muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde6, und damit hier der 23.02.2007.
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8; und vom 14.06.2022 – XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff. sowie – XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7; und vom 14.11.2023 – XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 61; vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2023 – II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f. sowie Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 27 ff. zur Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 44; BGH, Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 30[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 06.10.2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25; vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43; vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54; und vom 14.11.2023 – XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 66[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.02.2021 – XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65; und vom 14.06.2022 – XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65[↩]









