Eine MCS-Erkrankung (Multiple Chemical Sensitivity – Vielfache Chemikalienunverträglichkeit) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe nicht wie eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII festzustellen.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit,
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