Ein von einem Möbelhaus veranstaltetes „Wetten aufs Wetter“ ist kein öffentliches Glücksspiel. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden, dass die von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplante Werbeaktion „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“, kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ist. Bei der von
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