Rechenfehler beim Versorgungsausgleich

Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht.

Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich eingetretene Umstände

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