Ob Lücken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Schätzungsbefugnis begründen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es von der tatsächlichen Situation und damit von den Umständen
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