Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Beschwerdeberechtigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist

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Justizzentrum Bückeburg

Handelsregisterverfahren – und die Rechtsbeschwerde des zuvor nicht beteiligten Gesellschafters

Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt. Rechtsbeschwerdeführer sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht formell beschwert, wenn sie die Entscheidung des Amtsgerichts – Registergericht – nicht angefochten

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