Handelsregisterverfahren – und die Rechtsbeschwerde des zuvor nicht beteiligten Gesellschafters

Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt1.

Handelsregisterverfahren – und die Rechtsbeschwerde des zuvor nicht beteiligten Gesellschafters

Rechtsbeschwerdeführer sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht formell beschwert, wenn sie die Entscheidung des Amtsgerichts – Registergericht – nicht angefochten haben2.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde daher eine mit der Beschwerdeentscheidung verbundene materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus.

Diese liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist (§ 59 Abs. 1FamFG; BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 6; MünchKommFamFG/Fischer, 3. Aufl., § 70 Rn. 53). Die Beschwerdeentscheidung muss eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten des am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten enthalten3.

Der am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligte kann seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde daher nicht allein darauf stützen, dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene, aber nicht mit einer eigenen Erstbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits auf die von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde hin hätte korrigiert werden müssen4.

Weiterlesen:
Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19

  1. BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – XII ZB 695/14, FamRZ 2016, 120 Rn. 9; Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 7[]
  3. BGH, Urteil vom 09.10.1951 – V BLw 30/50, BGHZ 3, 214, 215; Beschluss vom 21.05.1980 – IVb ZB 580/80, NJW 1980, 1960, 1961; Beschluss vom 14.03.1984 – IVb ZB 170/82, NJW 1984, 2414; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14[]
  4. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn. 9[]

Bildnachweis: