Handelsregisterauszug

Die abgelehnte Löschung im Handelsregister – und das Beschwerderecht eines Gesellschaftsgläubigers

Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der

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Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Beschwerdeberechtigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist

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Justizzentrum Bückeburg

Handelsregisterverfahren – und die Rechtsbeschwerde des zuvor nicht beteiligten Gesellschafters

Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt. Rechtsbeschwerdeführer sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht formell beschwert, wenn sie die Entscheidung des Amtsgerichts – Registergericht – nicht angefochten

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Die zurückgewiese Handelsregistereintragung bei einer Personengesellschaft

Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt. Wurde die Beschwerde dagegen ausdrücklich für die Gesellschaft eingelegt, ist eine Auslegung dahin, dass die Beschwerde für dereb Gesellschafterinnen und nicht für diese eingelegt wurde, ist

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Aufgebotsverfahren – und die Beschwerdeberechtigung gegen den Ausschließungsbeschluss

Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht voraus. Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die

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Versorgungsausgleich – und die Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers

Mit der Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat. Auf

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Beschwerdeberechtigung im Versorgungsausgleichsverfahren

In Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die Beschwerdeberechtigung der am Verfahren materiell beteiligten Versorgungsträger und der Ehegatten grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. InhaltsübersichtBeschwerdebefugnis des VersorgungsträgersBeschwerdebefugnis

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Rechtsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen – etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung – zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist. Die Regelung des

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Die abgelehnte Abwesenheitspflegschaft

Wird die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft abgelehnt, so begründet allein das rechtliche Interesse eines Dritten nicht dessen Beschwerdeberechtigung. Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der

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Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers in Versorgungsausgleichsachen

Ein Versorgungsträger ist in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich auch dann beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), wenn die angegriffene Entscheidung (hier: Behandlung von Anrechten in der knappschaftlichen Rentenversicherung als „gleichartig“ mit Anrechten in der allgemeinen Rentenversicherung und daraus resultierend ihre Saldierung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG) nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung

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