Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu befassen:
Dass dem Vergütungsantrag der Betreuerin mit dem Festsetzungsbeschluss umfassend entsprochen worden ist, steht ihrer Beschwerdeberechtigung nicht entgegen.
Da das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung gemäß § 292 Abs. 1 FamFG auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden kann, bedarf es für die Beschwerdeberechtigung keiner formellen Beschwer, sondern gemäß § 59 Abs. 1 FamFG allein der Möglichkeit einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten (materielle Beschwer), etwa durch Festsetzung einer hinter den gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätzen zurückbleibenden Vergütung.
Nichts Anderes gilt für eine Dauerbewilligung, auch wenn das Bewilligungsverfahren für diesen Fall dahin modifiziert ist, dass diese gemäß § 292 Abs. 2 FamFG nur auf Antrag des Betreuers ergehen kann. Das Antragserfordernis bezieht sich nicht auf die Höhe der Vergütung, weil diese nicht beziffert werden muss1, sondern nur auf die Form der Bewilligung als Dauerentscheidung. Dies ergibt sich nicht nur systematisch aus dem Verweis in § 292 Abs. 2 FamFG auf Absatz 1 der Regelung, sondern auch aus dem Zweck der Vergütungsfestsetzung, dem hoheitlich bestellten Betreuer ohne Bindung an dessen in einem etwaigen Vergütungsantrag zum Ausdruck gekommene Vorstellung von der Vergütungshöhe die gesetzlich vorgesehene Vergütung zuteilwerden zu lassen. Das Antragserfordernis dient insoweit allein dem Ausschluss einer Festsetzung mit Dauerwirkung gegen den Willen des Betreuers. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung verbleibt es indes dabei, dass mangels Notwendigkeit eines bezifferten Antrags keine formelle Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, sondern eine materielle Beschwer genügt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – XII ZB 66/24
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 314/13, FamRZ 2015, 1880 Rn. 15[↩]











